Ihr Lieben,
Aus Niedersachsen habe ich immer noch nichts gehört, aber so nach und nach trudeln die Antworten aus den anderen Bundesländern ein. Es ist total spannend zu sehen, wie die einzelnen Länder so „ticken“. Die einen spielen den Ball nach oben weiter, die anderen nach unten- aber manche zeigen sich auch wirklich engagiert und betroffen. Hier ein kleiner Überblick:
Berlin
Hat sehr ausführlich und voller Verständnis geantwortet.
„Die Schilderungen des Tierleids im Zusammenhang mit dem jährlichen privaten Feuerwerk haben uns ein weiteres Mal sehr betroffen gemacht. Ihr Engagement können wir deshalb sehr gut nachvollziehen.“
Es wird die Stellungnahme der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zitiert, in der es um Verbotszonen rund um das Berliner Tierheim geht.
„Zusammenfassend bedeutet dies, dass im damaligen Petitionsverfahren die in Berlin zuständigen Senatsverwaltungen die Auffassung vertraten, dass der Senat seine rechtlichen und faktischen Möglichkeiten weitgehend ausgeschöpft habe und mögliche Einschränkungen zur Abwehr allgemeiner Gefahren abschließend im Sprengstoffrecht des Bundes geregelt seien. Es könne demnach nicht auf landesrechtliche Regelungen zurückgegriffen werden, um privates Feuerwerk weiter einzuschränken.
Wir haben nach eingehender Beratung Ihrer Eingabe beschlossen, uns dennoch ein weiteres Mal an die Senatsverwaltung für Inneres und Sport zu wenden und um nochmalige Prüfung des mehr als berechtigten Anliegens einer Vermeidung von Tierleid zu bitten.“
So weit, so gut!
Rheinland- Pfalz
Spielt den Ball nach oben weiter. Hier wurde wohl zuerst nicht verstanden, worum es uns geht und die Petition wurde an den Bundestag weitergeleitet. Nachdem ich noch einmal darauf hingewiesen habe, dass dieses Hin- und Herschieben von Verantwortung niemandem hilft, wurde die Petition dann doch angenommen und ist nun auch dort in Bearbeitung.
Bayern
Kurz und schmerzlos: abgelehnt. Mit etwas anderem habe ich auch nicht gerechnet. Es wurde nicht einmal die Stellungnahme des Bayrischen Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz beigefügt. Erst, nachdem ich nochmal nachgefragt habe, hat man sich zumindest zu einem kleinen Zitat herabgelassen:
"Die gesetzlichen Anforderungen an das Abbrennen von Feuerwerken – Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten – sind im bundesweit geltenden Sprengstoffgesetz und den dazugehörigen Verordnungen geregelt. Der Bundesgesetzgeber hat im Sprengstoffrecht versucht, die unterschiedlichen Interessen der Bürgerinnen und Bürger durch ausgewogene und sachgerechte Regelungen so gut wie möglich in Einklang zu bringen. Dazu gehört auch, dass die Kommunen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen an die konkreten Verhältnisse vor Ort angepasste Regelungen treffen können, einschließlich des Verbots von Feuerwerken.
In Bezug auf den Tierschutz enthält das bundesweit gültige Sprengstoffrecht keine spezifischen Regelungen, ebenso wie das Tierschutzrecht (die alleinige Gesetzgebungskompetenz liegt hier beim Bund) keine speziellen Regelungen in Hinblick auf die Anwendung von Sprengstoffen einschließlich Feuerwerkskörpern (z. B. Böller und Raketen) enthält.“
Zu der Sitzung des Petitionsausschusses wurde ich übrigens eingeladen- die Einladung ist aber erst am Tag der Sitzung hier eingetroffen…
Hessen
Reicht den Ball nach unten durch. Dieses Bundesland ist der Ansicht, dass es einem als Tierhalterin oder Tierhalter ja frei stünde, sich mit seinem Anliegen an die zuständige Behörde zu wenden. Dabei habe ich in meinem Petitionsschreiben eigentlich sehr genau erläutert, warum sich das in der Umsetzung eher schwierig gestaltet und weshalb eine einheitliche Regelung sinnvoll wäre.
„Darüber hinaus entscheiden die Gemeinden (…) im eigenen Ermessen, ob auch an Silvester und Neujahr in der unmittelbaren Umgebung von besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen das Abbrennen von Feuerwerk verboten wird. Die Zuständigkeit für die Überwachung der ordnungsrechtlichen Verfügungen einer Kommune liegt bei der jeweiligen Ordnungsbehörde. Das allgemeine Gefahrenabwehrrecht eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit, dass die Gefahrenabwehrbehörden und die Polizeibehörden erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen können.
Bezüglich Ihrer oben genannten Forderung steht es Ihnen frei, sich mit der für Ihr Kernanliegen zuständigen Ordnungsbehörde direkt in Verbindung zu setzen. Diese könn(t)en entsprechende Verbote beschließen.“
Beim Lesen dieses sehr kurz gefassten Schreibens hatte ich das Gefühl, dass Kriminaloberrätin Prenzel meinen Petitionstext nur flüchtig überflogen hat und gar nicht richtig in das komplexe Thema und die von mir geschilderte Problematik eingetaucht ist. Es enthält lediglich bekannte Floskeln. Dennoch: wer nun bei seiner Behörde Schutz für seinen Hof beantragen möchte, kann sich gerne eine Kopie dieses Schreibens von mir aushändigen lassen und sich auf die dort getätigten Aussagen berufen!
Thüringen
Hat sich sehr intensiv mit dem Thema beschäftigt und mir eine ausführliche Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) zukommen lassen.
Auch sie verweisen auf den § 24 Abs. 2 der Sprengstoffverordnung, der es den Behörden ermöglicht, privates Feuerwerk in der Nähe von besonders brandgefährlichen Gebäuden auch an Silvester zu verbieten.
„Diese Regelung sei auch maßgeblich für ein generelles Abbrennverbot, z. B. In der Nähe von Pferdeställen, wie von Ihnen gefordert. Ein Pferdestall sei aber nicht per se als besonders brandempfindliches Gebäude oder Anlage einzustufen. Bei der Bewertung sei durch die zuständige Behörde zu prüfen, ob die Brandempfindlichkeit, z. B. Eines Pferdestalls, deutlich über das normale Maß der Brandempfindlichkeit anderer Gebäude oder Anlagen hinausgehe. Im Einzelfall könne aber auf Antrag das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk aus Gründen des Brandschutzes durch das TLV in Abstimmung mit der Ordnungsbehörde der Gemeinde für ein bestimmtes Gebiet verfügt werden.“
„Grundsätzlich sei aus tierschutzrechtlicher Sicht der Wunsch nach mehr Abstand des Feuerwerks zu Pferdehaltungen zu unterstützen. Allerdings seien hierbei nicht nur Pferdehaltungen zu berücksichtigen, sondern auch Rinder und kleine Wiederkäuer, Schweine, Alpakas, Hunde, Katzen, Wildtiere und eigentlich alle Tiere mit einem guten Gehör oder Geruchssinn sowie Tierheime und Tierparkeinrichtungen.“
„In Thüringen würde eine Bundesratsinitiative mit dem Ziel, eine Änderung im Sprengstoffrecht anzustoßen, durchaus befürwortet.“
Super!!!!!!!!
Nur ein Satz in dieser Stellungnahme hat mir gar nicht gefallen:
„Der Schutz des Tierwohls sei leider kein ausreichender Grund, um ein generelles Abbrennverbot zu erlassen.“
Mein Antwortschreiben könnt ihr hier lesen.
Thüringen wird die Petition in einer der nächsten Sitzungen bearbeiten. Ich bin gespannt!
Sachsen- Anhalt
Schildert in seinem Schreiben sehr ausführlich die Sach- und Rechtslage und wiederholt damit eigentlich nur, was ich ohnehin in meinem Petitionsschreiben erläutere. Es steht nichts Neues drin. Dieses Bundesland kommt zu dem Schluss, dass es nicht tätig werden kann.
„Wie vorstehend ausgeführt, unterliegt das Sprengstoffrecht dem Bundesgesetzgeber. Für das Land Sachsen- Anhalt besteht daher keine Möglichkeit, in dem von Ihnen geforderten Sinne tätig zu werden.“
Dann verweisen sie- dreimal dürft Ihr raten- auf den Bundestag. An diese Adresse könne ich ja meine Petition senden. Und wieder wird Ping Pong mit der Verantwortung gespielt…
Mecklenburg- Vorpommern
Die bislang ausführlichste und interessanteste Stellungnahme kam aus diesem Bundesland! Hier merkt man, dass im Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Menschen sitzen, die sich WIRKLICH intensiv mit dem Thema auseinandersetzen, weil es ihnen wichtig ist. Der Petitionsausschuss hat auch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport um eine Stellungnahme gebeten, aber die ist nicht der Rede Wert, sie enthält die üblichen Floskeln. Dennoch sei hier kurz erwähnt, dass auch dieses Ministerium hervorhebt, dass Pferdeställe unter die Einschränkungen der §§23 und 24 der 1. SprengV fallen!
Die Antwort des erstgenannten Ministeriums könnt ihr in voller Länge hier lesen.
Meine Lieblinssätze:
„Dass § 1 des TierSchG geltendes Recht ist, somit auch an Silvester gilt und nachgewiesene Verstöße in Abhängigkeit von Intention und Schwere gegebenenfalls als Strafvorwurf oder Ordnungswidrigkeitstatbestand behandelt werden können, ist unstrittig zu bejahen.“
„Ein denkbares generelles Verbot der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen auf Bundesebene würde präventiv alle ihre möglichen negativen Auswirkungen auf Tiere verhindern und wäre aus Tierschutzsicht insofern begrüßenswert.“
Besonders spannend fand ich hier die Erwähnung des §16a des Tierschutzgesetzes, den ich noch nicht kannte.
„Der für Anordnungen der zuständigen Behörde zur Verhütung zukünftiger Verstöße grundsätzlich anwendbare §16a Absatz 1 Satz 1 TierSchG ist auf eine konkrete Gefahr ausgerichtet: `Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann.`“
Diese Gesetzesgrundlage kann zwar nicht flächendeckend angewandt werden, aber im Einzelfall hilft sie allemal!
„Ein Hinzuziehen der für Tierschutz zuständigen Behörde zur Beurteilung spezifischer Situationen vor Ort ist gleichwohl jederzeit möglich.“
Auch, wenn Mecklenburg- Vorpommern das Einführen von Verbotszonen in der Fläche für nicht durchführbar hält, zeigen sie uns sehr gut unsere Möglichkeiten auf!
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Lieben Dank an alle und herzliche Grüße,
Nicole
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